MPU bei hohem Aggressionspotenzial indiziert

Fällt ein Verkehrsteilnehmer wegen Straftaten wie schwerer und gefährlicher Körperverletzung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung oder Sachbeschädigung auf, so muss er mit der Überprüfung seiner Fahreignung rechnen.

Im entschiedenen Fall beging der Antragsteller mehrere der oben genannten Straftaten, wegen denen er angeklagt wurde. Der Mann wurde wegen
Körperverletzung und versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung
rechtskräftig verurteilt, der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung wurde fallengelassen.

Der Antragsteller wurde verpflichtet, sich einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung zu unterziehen, um seine Fahreignung prüfen zu lassen. Als er dem
nicht nachkam, wurde ihm seine Fahrerlaubnis entzogen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof erklärte die Entziehung des Führerscheins für rechtmäßig, auch die Anordnung einer MPU sei nicht zu beanstanden (Beschluss vom 13.02.2013 – 2 B 189/13).

Eine Eignungsprüfung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV könne angeordnet werden, wenn aufgrund von Straftaten Zweifel bestünden, ob der Fahrzeugführer für die Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist; insbesondere Anhaltspunkte für ein erhöhtes Aggressionspotenzial können ausschlaggeben für die Anordnung einer MPU sein. Dabei müssen die Straftaten, die die Zweifel begründen, nicht rechtskräftig abgeurteilt worden sein.

Die Richter betonten in dem Beschluss jedoch, dass im vorliegenden Fall bereits die abgeurteilten Taten hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Fahrer ein erhöhtes Aggressionspotenzial aufweise. So habe sich der Antragsteller in Situationen, in denen er sich im Recht wähne, nicht unter Kontrolle.

Die angeklagten Straftaten stehen nach Ansicht der Richter auch im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung des Antragstellers. Denn gerade im Straßenverkehr komme ein Kraftfahrer häufig in Situationen, in denen er oder andere Verkehrsteilnehmer sich möglicherweise nicht angemessen verhalten. In solchen Momenten müsse der Kraftfahrer dann in der Lage sein, sich unter Kontrolle zu halten und nicht gleich aggressiv oder gar tätlich zu handeln.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Tätigkeitsschwerpunkt: Versicherungsrecht

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

Rechtsberatung in Schenefeld, Altona, Quickborn und Barmbek

Kanzlei Quickborn
Kieler Straße 89a
25451 Quickborn

Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email info@vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846

www.vboe.de

www.rechtsanwalt-quickborn.de

vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan