Verfahrenkostenhilfe: Unterhaltsabfindung nicht einzusetzen

In familienrechtlichen Verfahren kann eine Partei Verfahrenkostenhilfe (PKH) beantragen, wen die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und die Partei bedürftig ist. Bei der Bedürftigkeit wird auch geprüft, ob die Partei Vermögen hat, welches sie zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzen muss. Wurde bereits PKH bewilligt, dann kann das Gericht die Bewilligung rückwirkend wieder aufheben, wenn die Partei nachträglich zu Vermögen gelangt.

Das OLG Hamm musste jetzt in einem Fall entscheiden, in dem eine Rentnerin in einem Unterhaltsprozess eine Gesamtabfindung von 75.000 Euro erhalten hatte. Nach Ansicht der Richter musste die Rentnerin diese Zahlung nicht nachträglich für die Prozesskosten einsetzen, da dieser Betrag den einzigen Vermögenswert darstellte und zudem dafür gedacht war, die geringe Rente aufzustocken.

Quelle:  OLG Hamm, 16.01.2012, Az: II 8 WF 304/11

Rechtsanwalt Ali Özkan
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