Verhandlung zu Fahrverbot: Auslandsaufenthalt rechtfertigt Fernbleiben

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Ein Autofahrer fuhr im August 2010 unter Einfluss von Cannabis im Straßenverkehr. Weil die Polizei ihn erwischte, verhängte die Verwaltungsbehörde ein Fahrverbot sowie eine Geldbuße. Der Fahrer legte gegen die Entscheidung Einspruch ein. Anschließend fuhr der Betroffene für ein Jahr ins Ausland, um an einem Studienförderprogramm in Neuseeland und Australien teilzunehmen.

Aufgrund dieses Auslandaufenthaltes konnte er daher nicht an dem Hauptverhandlungstermin über das Fahrverbot im Mai 2011 teilnehmen.

Das Amtsgericht verwarf die Sache daher durch Urteil und folgte damit den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Dies bestimmt, dass die Sache ohne weitere Verhandlung verworfen werden darf, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheint.

Das OLG Hamm hob das Urteil des Amtsgerichts jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück (Beschluss vom 21.02.2012; Az.: III-3 RBs 365/11). Das Erscheinen zur Hauptverhandlung sei dem Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar gewesen. Die Rückreise hätte eine extrem hohe finanzielle Belastung mit sich gebracht, welche in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Sache gestanden hätte. Darüber hinaus habe keine besondere Eile bestanden, da weder ein Beweismittelverlust noch der Eintritt von Verfolgungsverjährung zu befürchten gewesen wäre.

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Rechtsanwalt Nils von Bergner2013-11-12 14.28.48-2

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