Ein Ehepaar entschied sich aufgrund der Zeugungsunfähigkeit des Mannes für eine Fremdsamenübertragung und suchte zu diesem Zweck einen Samenspender über das Internet.
Nach einiger Zeit focht der Ehemann jedoch seine biologische Vaterschaft an. Er behauptete, dass seine Frau ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung einen Samenspender gesucht und eine Fremdübertragung durchgeführt habe. Das Familiengericht entschied in erster Instanz, dass dem stattzugeben sei und stellte fest, dass der Mann nicht der biologische Vater des Kindes sei. Damit sei er auch nicht zu Unterhalt verpflichtet.
Die Kindsmutter legte jedoch Beschwerde ein. Das OLG Oldenburg folgte ihrer Auffassung und änderte den Beschluss des Familiengerichts dahingehend ab, dass der Ehemann weiterhin als Vater des Kindes gelte (Beschluss vom 30.06.2014; Az.: 11 UF 179/13). Er sei bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet gewesen, was seine Vaterschaft gem. § 1592 Nr. 1 BGB indiziere.
Eine Anfechtung sei ausgeschlossen, weil das Kind einvernehmlich mittels Samenspende gezeugt worden sei. Die Behauptung, dass die Kindsmutter die Fremdübertragung ohne Wissen ihres Mannes durchgeführt wurde, konnte mittels Zeugenaussagen widerlegt werden.
Die Eltern hätten eine besondere Verantwortung für das durch Samenspende gezeugte Kind übernommen und dürften deswegen nicht im Nachhinein ihre elterliche Fürsorgepflicht anfechten. Etwas anderes gelte nur, wenn keine künstliche Befruchtung sondern ein tatsächlicher Geschlechtsakt mit dem Samenspender stattgefunden habe.
Rechtsanwälte von Bergner und Özkan
Rechtsanwalt Ali Özkan, Fachanwalt für Familienrecht
Kanzlei Uetersen
Kreuzstraße 2
25436 Uetersen
Fon 04122 / 98 27 158
Fax 04122- 98 27 159
E-Mail: info[at]vboe.de