Verkehrsrecht: zum Verschulden beim Ausparken

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Verschulden ausparken

Verkehrsrecht: Unfall beim Ausparken

Die Klägerin parkte Anfang 2011 ihren VW am rechten Fahrbahnrand einer Straße in München. Als sie ausparken wollte, näherte sich auf der Fahrbahn hinter ihr ein Taxi und es kam zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Die Reparaturkosten am VW der Klägerin betrugen ca. 1900 €, die die Frau von dem Taxifahrer ersetzt haben wollte. Der Mann verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass allein die Frau wegen ihres plötzlichen Anfahrens an dem Unfall Schuld sei.

Hiergegen wehrte sich die Klägerin mit der Behauptung, dass sie bereits wieder auf der Straße gewesen sei als der Beklagte sie überholt und dabei gestreift habe.

Das Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab (Urteil vom 25.01.2013; Az.: 344 C 8222/11).

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Verkehrsrecht: Amtsgericht München weist die Klage ab

Zur Begründung führte der Richter an, dass sich die Klägerin beim Ausfahren aus der Parklücke gem. § 10 StVO so zu verhalten habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Es entstehe bei einem Unfall im Rahmen des Ausparkens daher immer zunächst die Vermutung, dass der Ausparkende Schuld habe. Diese Vermutung habe die Klägerin durch ihren Vortrag jedoch nicht erschüttern können. Sie habe nicht nachweisen können, dass sie sich mit ihrem Fahrzeug bereits vollständig im fließenden Verkehr befunden habe. Das sei nämlich erst dann der Fall gewesen, wenn sie mindestens eine Strecke von 30 Metern mit dem Verkehr angepasster Geschwindigkeit fahrbahnparallel zurückgelegt hätte.

Die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, dass sich die Kollision schon kurz nach dem Einfahrenin die Straße ereignet habe. Die Klägerin müsse  den Schaden an ihrem Kfz daher selber tragen.

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Es überzeugt nicht wirklich, wenn die Richter eine Fahrtstrecke von 30 Metern verlangen. Dies kann keine starre Grenze sein, vielmehr ist im Einzelfall anhand der Gesamtumstände und der örtlichen Gegebenheiten festzustellen, wann ein Fahrzeugführer das Anfahren und Eingliedern in den fließenden Verkehrs beendet hat.

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Rechtsanwalt Nils von Bergner

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