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Arbeitnehmer droht mit Krankschreibung, Kündigung durch den Arbeitgeber
Die Drohung eines Arbeitnehmers mit einer Krankschreibung für den Fall, dass er den beantragten Urlaub nicht gewährt kriegt, muss nicht unbedingt zur Kündigung führen. Zwar muss der Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn er in Wahrheit gesund ist. Ist er jedoch tatsächlich zum Zeitpunkt der Kündigung krank, darf er aufgrund seines Verhaltens nicht ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg (Urteil vom 15.03.2013; Az.: 10 Sa 2427/12).
In dem entschiedenen Fall sagte ein kaufmännischer Angestellter an einem Freitag zu zwei seiner Kollegen, dass er kaputt sei und eine Woche Urlaub brauche, er jedoch nicht zum Arzt gehen wolle. Nachdem sein Urlaubsantrag abgelehnt wurde, erschien er trotzdem am Montag nicht im Betrieb. Der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos. Am Dienstag jedoch wurde der Arbeitnehmer von einem Arzt krankgeschrieben, sowohl für den Dienstag als auch rückwirkend für Montag.
Landesarbeitsgericht erklärt Kündigung für unwirksam
Der Mann erhob Kündigungsschutzklage und hatte vor dem LAG Erfolg. Nach Ansicht der Richter komme es für die Rechtmäßigkeit der Kündigung darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank war oder ob er ohne krank zu sein mit einer Krankschreibung drohte. Eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung sei nämlich dann notwendig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung tatsächlich krank war.
Der Arbeitgeber habe jedoch nicht schlüssig vortragen können, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vortäuschte. Die Richter betonten, dass nicht jeder Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbringt, auch arbeitsfähig ist. Arbeitsunfähigkeit liege dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit gar nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausüben könne. Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei daher begründet und die Kündigung nicht gerechtfertigt.
Eine im Ergebnis zu begrüßende Entscheidung. Die Praxis zeigt, dass sich Arbeitgeber zu häufig darauf berufen, der Arbeitnehmer habe mit Krankschreibung gedroht. Da hier stets verhaltensbedingte und in der Regel fristlose Kündigungen auf dem Prüfstand stehen, müssen die Umstände genau aufgeklärt und differenziert betrachtet werden. Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war, dann muss dies bei der Frage der angemessenen Sanktion durch den Arbeitgeber selbstverständlich eine Rolle spielen.
Mitgeteilt von:
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
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