Verkehrsschild "vergessen": Bußgeld trotzdem rechtmäßig

Ein Autofahrer war von einer Straße auf einen Parkplatz gefahren und setzte die Fahrt nach einiger Zeit fort. Vor der Einfahrt in den Parkplatz befand sich ein Verkehrsschild, das die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzte. Ein entsprechendes weiteres Schild gab es hinter der Parkplatzausfahrt indes nicht.

Nachdem der Autofahrer wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden war, legte er gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Gegenüber dem Gericht vertrat er die Ansicht, hinter der Ausfahrt des Parkplatzes hätte ein weiteres Schild stehen müssen. An das Schild vor der Einfahrt habe er sich nicht erinnern können.

Das zuständige Oberlandesgericht Oldenburg (Entscheidung vom 16.09.2011) folgte dem Autofahrer nicht. Dieser habe die Tempobegrenzung vor dem Einfahren in den Parkplatz sehen müssen, eines weiteren Schildes habe es daher nicht bedurft.

Offenbar konnte der Autofahrer vorliegend nicht plausibel darlegen, dass er das Verkehrsschild tatsächlich vergessen hatte. Das Gericht hat die entsprechenden Angaben vermutlich als Schutzbehauptung eingestuft.