Nach einer Entscheidung des OLG München kann eine bereits vor dem Eintritt des Erbfalls erteilte Generallvollmacht auch nach dem Erfall wirksam weiterbestehen, wenn der Erblasser gleichzeitig wirksam eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat.
In dem Zugrundeliegenden Fall musste das Gericht zwei separat angefertigte notarielle Urkunden auslegen, in denen die Generalvollmacht bzw. die Testamentsvollstreckung angeordnet waren.
Nach Ansicht der Richter bestehe zwar eine Vermutung dahingehend, dass ein Erblasser grundsätzlich keine Situation nach seinem Tode wünsche, in der es mehrere Personen mit möglicherweise widerstreitenden Befugnissen über den Nachlass gebe. In dem konkreten Fall habe die Auslegung der Urkunden jedoch keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die erteilte Generalvollmacht für den Fall der Testamentsvollstreckerbestellung unwirksam werden sollte.
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Erblasser ganz bewusst eine Gestaltung ihres Nachlasses wählen, bei der Streitigkeiten zwischen den Erben vorprogrammiert sind. Ob der Erblasser in diesem Falle ebenfalls absichtlich für Konfliktstoff gesorgt hat, bleibt ungeklärt.
Quelle: OLG München, 15.11.2011, Az: 34 Wx 388/11