Eine Ehefrau hatte eine Affäre mit einem Freund der Familie angefangen und diese auch noch in der Ehewohnung fortgesetzt, nachdem der Ehemann die Beziehung aufgedeckt hatte. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen II 13 UF 3/11) hat die Ehefrau dadurch ihre Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann verwirkt. Gerade in dem Umstand, dass die Ehefrau ihre Affäre in der Ehewohnung fortsetzte und den Ehemann dadurch praktisch lächerlich machte, sahen die Richter eine schwere Verfehlung, die einen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs rechtfertige.
Rechtsanwalt Ali Özkan
-Fachanwalt für Familienrecht- und Berufsbetreuer
Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht