Weihnachtsgeld: Anspruch auch nach Kündigung vor Stichtag

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Ein als Controller bei einem Frankfurter Verlag beschäftigter Mann klagte gegen das Unternehmen auf Zahlung des Weihnachtsgeldes aus dem Jahr 2010.

Nachdem er bereits zum 30.09.2010 gekündigt hatte, verweigerte der Verlag die Zahlung der Weihnachtsgratifikation. Der Arbeitnehmer verlangte daher klageweise anteilig das – nach seiner Auffassung – ihm zustehende Weihnachtsgeld, also 9/12 des üblicherweise gezahlten „13. Gehalts“.

Weihnachtsgeld: BAG hält Stichtagsregelung für unwirksam

WeihnachtsgeldDas BAG entschied nun, dass der Mann einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags habe und verurteilte den Verlag deshalb zur Zahlung von ca. 2.300 €.

Begründend führten sie an, dass die Zahlung einer besonderen Summe am Jahresende zwar einerseits die Betriebstreue belohnen und den Arbeitnehmer auch weiterhin an das Unternehmen binden solle. Andererseits sollten auch die im Verlauf des Jahres erbrachten Arbeiten belohnt werden. In einem solchen Fall sei eine Stichtagsregelung (wie hier der 31.12.) unzulässig, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen würde (Urt. v. 13.11.2013, Az. 10 AZR 848/12).

Laut Gericht gelte das Urteil nur für frei ausgehandelte Arbeitsverträge, den Bezug der Entscheidung auf Tarifverträge haben die Richter nicht gesondert angezeigt.

Diese Entscheidung dürfte einige Bedeutung über das Thema Weihnachtsgeld hinaus entfalten, da auch andere Vergütungsansprüche (Urlaubsgeld, Boni, Tantiemen) häufig entsprechenden Stichtagsklauseln enthalten. Es bleibt abzuwarten, wie sich die geänderte Rechtsprechung des BAG in diesen Bereichen auswirken wird.