Welche Form muss ein Testament haben?

Bei der Aufstellung eines Testaments stellt sich häufig die Frage, welche Form es
aufweisen muss, um als gültiges Dokument im Rechtsverkehr zu gelten. Dazu im
Folgenden einige Entscheidungen:

1.) Ein  handschriftlich geschriebenes Testament, dessen Überschrift mit einer
Schreibmaschine getippt wurde, bleibt wirksam (BayObLG; 9.3.2005; Az. 1Z BR
112/04), sofern es eigenhändig unterschrieben ist. Der handschriftliche Teil in sich selbst bilde eine eigenständige Verfügung, dessen Gültigkeit nicht bezweifelt werden könne.

2.) Das Durchstreichen des Testamenttextes in Verbindung mit dem mehrfachen
Durchkreuzen der Unterschrift gilt als Widerruf der Verfügung. Allerdings kann,
soweit ein späteres Testament nur unvollständig ist, die durchgestrichene
Verfügung zur Auslegung des anderen Testaments herangezogen werden (BayObLG; 1.12.2004; Az. 1Z BR 093/04).

3.) Wenn aus einem Testament eine möglicherweise wichtige Zeile herausgeschnitten wurde, muss versucht werden, den Text bestmöglich zu rekonstruieren. Nur so könne auch der Wille des Erblassers zur Geltung kommen. Misslinge der Versuch, so sei das Testament ungültig; es könne nicht garantiert werden, dass der verbliebene Text „überhaupt vom Testierwillen der Erblasserin getragen ist“ (OLG Hamm; 14.8.2007; Az. 15 W 331/06).

4.) Ein Testament, das sowohl aus einem größeren computergetippten als auch einem handschriftlichen Teil besteht, ist ungültig. Es genüge nicht, dass der handschriftliche Text auf dem getippten Bezug nehme; vielmehr bedürfe es für die Wirksamkeit der eigenhändigen Abfassung und der Unterschrift des Erblassers( OLG Hamm, 10.01.2006, Az. 15 W 414/05).

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

Rechtsberatung in Schenefeld, Altona und Barmbek

www.vboe.de

vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email schenefeld[at]vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846

Kompetente Beratung in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht und Erbrecht.