Arbeitnehmer müssen sich ihren Arzt selber aussuchen dürfen – so lautet das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Aktenzeichen 7 Ca 1549/11).
Zuvor versuchte eine Anwaltskanzlei, ihren Angestellten durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung den Besuch eines bestimmten Arztes im
Krankheitsfalle aufzuzwingen. Zudem sollte dieser Arzt generell in Bezug auf die
Arbeitnehmer der Kanzlei von seiner Schweigepflicht entbunden werden. Sollte
dennoch ein anderer Arzt aufgesucht werden, entfalle der Anspruch auf
Lohnfortzahlung während der Krankschreibung.
Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied, dass die Aufbürdung dieser Pflicht zu viel
des Guten sei. Ein Arbeitgeber könne seinen Arbeitnehmern nur dann einen
bestimmten Arzt vorschreiben, wenn konkrete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit
des Mitarbeiters bestünden.
Außerdem könne die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht an Bedingungen wie z.B. die Wahl eines bestimmten Arztes geknüpft werden.