Wenn ein Käufer eines Neuwagens sein Auto wegen Mängeln nachbessern lassen muss, steht es in der Verantwortung des Verkäufers, dass der Wagen nach Nachbesserung die Qualität der Fabrikneuheit aufweist.
Sollte dies nicht der Fall sein, so stehe dem Käufer das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten (BGH, Urt. v. 06.02.2013, Az. VIII. ZR 374/11).
Die Fabrikneuheit des Fahrzeugs sei ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung. Daher könne es nicht gerechtfertigt werden, wenn der Käufer wegen der Mängel auf die vereinbarte Beschaffenheit, hier die Fabrikneuheit, verzichten müsse.
Das Recht zum Rücktritt begründe sich darin, dass der Verkäufer eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung begehe, wenn er den Wagen nach Nachbesserung nicht im Zustand der Fabrikneuheit zurückliefere.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
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Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
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