BGH zu Neuwagenkauf: Fabrikzustand muss hergestellt werden

Wenn ein Käufer eines Neuwagens sein Auto wegen Mängeln nachbessern lassen muss, steht es in der Verantwortung des Verkäufers, dass der Wagen nach Nachbesserung die Qualität der Fabrikneuheit aufweist.

Sollte dies nicht der Fall sein, so stehe dem Käufer das Recht zu, vom Kaufvertrag zurückzutreten (BGH, Urt. v. 06.02.2013, Az. VIII. ZR 374/11).

Die Fabrikneuheit des Fahrzeugs sei ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung. Daher könne es nicht gerechtfertigt werden, wenn der Käufer wegen der Mängel auf die vereinbarte Beschaffenheit, hier die Fabrikneuheit, verzichten müsse.

Das Recht zum Rücktritt begründe sich darin, dass der Verkäufer eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung begehe, wenn er den Wagen nach Nachbesserung nicht im Zustand der Fabrikneuheit zurückliefere.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

Rechtsberatung in Schenefeld, Altona und Barmbek

www.vboe.de

vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email schenefeld[at]vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846

Kompetente Beratung in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht und Erbrecht.