Wertgegenstände: wann haftet der Arbeitgeber für Verlust?

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Der Kläger, ein Mitarbeiter eines Krankenhauses hatte in seinem Büro im verschlüsselten Rollcontainer seines Schreibtisches Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro aufbewahrt. Er vergaß jedoch die Wertgegenstände am selbigen Abend noch zur Bank zu bringen, wie er es eigentlich beabsichtigt hatte. Nach einigen Tagen war die sonst üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen und die Wertsachen durch Aufbrechen des Rollcontainers entwendet worden. Die Bürotür ließ sich nur mit einem Generalschlüssel öffnen, den eine Mitarbeiterin in ihrer Kitteltasche in ihrem Spind aufbewahrte. Der Dieb habe den Spind aufgebrochen und den Schlüssel entwendet. Der Kläger erhob gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz, weil dieser keine ausdrücklichen Anweisungen und Vorkehrungen für die sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels gegeben habe. Das Arbeitsgericht Herne wies die Klage ab. Der Kläger nahm die Klage im Berufungstermin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm selbst zurück (Urteil v. 21.1.2016; Az.: 18 Sa 1409/15).

LAG: keine Obhutspflichten für arbeitsfremde Gegenstände

Das LAG betonte im Berufungstermin, dass die Schutzpflichten des Arbeitgebers für mitgebrachte Sachen der Arbeitnehmer nur bestehen, wenn es sich um Sachen handelt, die zur Ausführung der Arbeit unmittelbar oder mittelbar benötigt werden oder zwingend, mindestens aber regelmäßig, mit sich führt werden müssen. Sachen, die keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben oder ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebracht worden sind, würden schon keine Obhuts- oder Verwahrungspflichten des Arbeitgebers begründen.