Ein Scheidungsverfahren wird durch die Einreichung eines Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht eingeleitet. Da Anträge im Scheidungsverfahren nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden können, muss auch der Scheidungsantrag von einem Anwalt eingereicht werden. Der Antrag wird sodann dem anderen Ehepartner zur Stellungnahme zugestellt, zudem übersendet das Gericht an beide Parteien die Fragebögen zum Versorgungsausgleich (was ist das?).
Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich um die einzige Folgesache, die das Gericht von Amts wegen durchführt, mit allen anderen Folgesachen (z.B. Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, Sorgerecht, Umgang) beschäftigt sich das Gericht nur auf Antrag einer Partei.
Das Gericht prüft sodann, ob alle Voraussetzungen für die Scheidung der Parteien vorliegen. Dies setzt in der Regel voraus, dass die Eheleute seit einem Jahr voneinander getrennt leben. Liegen die Scheidungsvoraussetzungen vor und hat das Gericht zudem alle erforderlichen Unterlagen, dann wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. In diesem werden die Parteien persönlich dazu angehört, ob sie die Ehe für gescheitert halten und die Scheidung wünschen. Termine in Scheidungsverfahren sind nicht öffentlich.
Am Ende der Verhandlung verkündet das Gericht in der Regel den Scheidungsbeschluss, sofern die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und die Parteien die Scheidung beantragt oder dieser zugestimmt haben. Erklären die Parteien einen Rechtsmittelverzicht, dann wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Hierfür müssen jedoch beide Parteien anwaltlich vertreten sein, die nicht vertretene Partei kann selbst keinen Rechtsmittelverzicht erklären.
Rechtsanwalt Ali Özkan
-Fachanwalt für Familienrecht- und Berufsbetreuer
Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)