Wiederholtes Falschparken kann den Führerschein kosten

Ein Führerschein kann wegen wiederholten und hartnäckigen Missachtens von Ordnungsvorschriften nun auch entzogen werden, wenn im Verkehrszentralregister für den Betroffenen nicht genügend Punkte für eine solche Maßnahme eingetragen sind.

144 Verkehrsordnungswidrigkeiten innerhalb von nur etwa anderthalb Jahren wurden mit zwei auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeugen begangen. Dieser bestritt, dass er für alle Verstöße verantwortlich sei; vielmehr seien seine Mitarbeiter für den Großteil der Knöllchen zur Verantwortung zu ziehen. So trage er lediglich für 42 der 127 Parkverstöße und 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen die Schuld. Außerdem berge bloßes Falschparken keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer.

Die zuständige Behörde entzog ihm die Fahrerlaubnis, woraufhin der Antragsteller vor dem VG Berlin klagte. Dieses jedoch bestätigte die Entscheidung der Behörde. So sei es für die Entziehung des Führerscheins schon ausreichend, dass der Betroffene sich als ungeeignet zum Führen eines Pkw erweise. Durch das permanente (im vorliegenden Fall fast wöchentliche) Missachten von Ordnungsvorschriften stelle der Betroffene unter Beweis, dass er gegenüber Verkehrsvorschriften eine derart gleichgültige Einstellung besitze, dass er nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr befähigt sei.

Auch dass keine Gefahr von den Verstößen ausgehe verneinte das Gericht. Vielmehr verkenne der Antragsteller die von ihm ausgehende Gefahr, die durch seine Einstellung zu verbindlichen, dem geregelten Ablauf des Straßenverkehrs dienenden Rechtsvorschriften begründet werde.

Schließlich habe er die Verstöße anderer insoweit zu verantworten, als dass er als verantwortlicher Halter des Fahrzeugs nicht für die rechtskonforme Fahrweise seiner Mitarbeiter gesorgt habe.

Die Entscheidung VG 4 L 271.12 kann hier (http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/vg2/entscheidungen/04_l_0271_12___120910___beschluss_eilverfahren___anonymisiert.pdf?start&ts=1348750483&file=04_l_0271_12___120910___beschluss_eilverfahren___anonymisiert.pdf) nachgelesen werden.