Arbeitgeber trägt Beweislast für nur befriedigende Leistungen des Arbeitnehmers

Arbeitgeber sind nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 26.10.2012, Aktenzeichen: 28 Ca 18230/11) dazu verpflichtet, alle Tatsachen, die eine nur befriedigende Beurteilung des Arbeitgebers rechtfertigen, darzulegen und zu beweisen.

Im entschiedenen Fall klagte eine ehemalige Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber auf Korrektur ihres Arbeitszeugnisses, da sie eine bessere Beurteilung für angemessen hielt.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Der Klägerin seien gute Leistungen durch die
Formel „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ im Arbeitszeugnis zu bescheinigen. Soweit eine solche Formulierung ihren Leistungen nicht angemessen sei, treffe den Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast.

Desweiteren, so das Arbeitsgericht Berlin, müsse der Arbeitgeber auch den formalen
Anforderungen an ein Zeugnis gerecht werden. Es verpflichtete ihn zur Ausstellung des Zeugnisses auf geschäftlichem Briefpapier in ungeknickter und ungelochter Form.

Übrigens: das BAG hat für den gegenteiligen Fall, in dem ein Arbeitnehmer eine
überdurchschnittlich gute Leistung bescheinigt haben möchte, entschieden, dass
er selbst die dafür sprechenden Tatsachen beweisen müsse.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

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