Zu spät zum Vorstellungsgespräch: keine Erstattung der Fahrtkosten

Ein Bewerber war zu spät zu einem Vorstellungsgespräch erschienen, welches daraufhin nicht stattfinden konnte. Nach Angaben des Bewerbers hatte er die Anschrift des Arbeitgebers trotz Verwendung eines Navigationsgerätes nicht finden können. Im Anschluss verlangte der Bewerber die Erstattung seiner Fahrtkosten in Höhe von Euro 62,00.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage des Bewerbers jetzt abgewiesen. nach Ansicht der Richter bestehe zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung von Reisekosten zu einem Bewerbungsgespräch, etwas anderes müsse jedoch gelten, wenn das Gespräch aus Umständen, die der Bewerber selbst zu vetreten habe, gar nicht stattfinden konnte.In solchen Fällen sei eine Rechtsgrundlage für eine Erstattung nicht ersichtlich.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2012, Az: 3 Sa 540/11