Aktuelle Entscheidungen zu Geschwindigkeitsmessverfahren

Sowohl das AG Aachen als auch das AG Herford haben kürzlich das Geschwindigkeits- messverfahren „Poliscan Speed“ für nicht zulässig erklärt. Es handele sich dabei nicht um ein standardisiertes Messverfahren, so dass die Ergebnisse nicht verwendet werden dürften.

Beim AG Aachen (Urt. v. 10.12.2012) war ein Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene angeblich 48 km/h zu schnell gefahren war. Der Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid blieb erfolglos. Das AG jedoch gab dem Mann Recht; ihm könne der vorgeworfene Geschwindigkeitsverstoß nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Die Richter stützten sich dabei auf das Gutachten des beauftragten Sachverständigen, der die konkreten Messwerte im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle nicht überprüfen konnte. Er gab glaubhaft an, dass
sowohl die Hersteller des Messgeräts als auch die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt ihm den Zugang zu den für die Überprüfung relevanten Daten nicht
gewährte.

Für das AG Aachen lag daher keine gerichtsverwertbare Messung vor, so dass der Betroffene in der Folge freigesprochen wurde.

Auch im zweiten Fall, der vor dem AG Herford (Urt. v. 29.01.2013) verhandelt wurde, konnte der Sachverständige nicht genügend Auskünfte einholen, um die Funktionalität und die Genauigkeit des Messgeräts zu überprüfen. Ihm wurden nach eigenen Angaben lediglich die Lichtbilder des Messvorgangs zur Verfügung gestellt. Die Herstellerfirma von Poliscan Speed weigerte sich aus patentrechtlichen Gründen, die konkrete Messwertbildung offenzulegen. Auch in diesem Fall wurde der Betroffene freigesprochen.

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Rechtsanwalt Nils von Bergner
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