Der Kläger war als Ergotherapeut bei der beklagten Fachklinik für Suchterkrankungen beschäftigt. Schon bei seiner Einstellung war der Beklagten bekannt, dass der Kläger unter einer Alkoholsucht litt; allerdings erfolgte die Beschäftigung in der Annahme, dass der Mann „trocken“ sei.
Als es Ende 2006 zu mehreren Rückfällen kam, mahnte die Klinik den Therapeuten ab und der Kläger unterzog sich einer stationären Entwöhnungsbehandlung.
Nach erneuten positiven Alkoholtests im Sommer 2007 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis, allerdings vereinbarten die Parteien in einer Güteverhandlung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Im Mai 2009 erlitt der Mann erneut einen Rückfall, woraufhin die Beklagte das
Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht kündigte.
Das BAG entschied den Fall und gab der Beklagten insoweit Recht, als dass die
ordentliche Kündigung wirksam sei (Urteil vom 20.12.2012; Aktenzeichen: 2 AZR
32/11).
Die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt, da das Verhalten des Klägers die
weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht unzumutbar mache; ein vorwerfbarer
Pflichtverstoß liege ebenfalls nicht vor.
Die ordentliche Kündigung hingegen sei durch in der Person des Klägers liegende
Gründe gerechtfertigt. So dürfte die Arbeitgeberin durchaus aufgrund der
gegebenen Tatsachen annehmen, dass der Kläger wegen seiner Alkoholsucht seine
Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ordnungsgemäß erbringen könne. Die Patienten der Suchtklinik könnten in ihrem Kampf gegen die Abhängigkeit stark durch das negative Vorbild des Therapeuten beeinträchtigt werden.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Tätigkeitsschwerpunkt: Versicherungsrecht
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
Rechtsanwälte von Bergner und Özkan
Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht
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