Fristlose Kündigung eines Vertriebsmanagers unwirksam

Das beklagte Ehepaar beschäftigte den Kläger in ihrem Unternehmen, er hatte eine Stelle als „Vertriebsmanager“ inne. Der Arbeitsvertrag war zunächst auf zwei Jahre ohne Probezeit ausgelegt, der Mann erhielt 20.000 € pro Monat zuzüglich einer Gewinnbeteiligung am aktuellen Projekt, einem Kinderbuch. Der Vertrag sollte sich um zwei Jahre verlängern, falls er nicht mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werde. Bei einer vorzeitigen Aufhebung des Arbeitsvertrages solle der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 250.000 € erhalten.

Einen Tag nach Unterzeichnung erklärte der Ehemann dem Kläger, dass er lieber mit diesem einen geringfügig modifizierten Arbeitsvertrag abschließen wolle und dass seine Ehefrau nicht Vertragspartei werden solle. Der Kläger weigerte sich, den Vertrag zu unterzeichnen, woraufhin die Eheleute den ersten Arbeitsvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfochten. Zudem kündigten sie dem Arbeitnehmer vorsorglich sowohl frist- als auch formgerecht.

Der Mann reichte Bestandsschutzklage ein, das Gericht gab ihm in vollem Umfang Recht (ArbG Neumünster, Urteil vom 23.01.2013; Az.: 3 Ca 1359 b/12). So liege nach Auffassung des Gerichts ein Arbeitsverhältnis und kein freies Dienstverhältnis vor, da die Parteien in dem Arbeitsvertrag Regelungen zur Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfalle sowie im Urlaub getroffen hätten. Auch seien Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft nicht ersichtlich.

Die Anfechtung der Eheleute sei unwirksam, da die angebliche Behauptung des Klägers, dass er relevante Kontakte zu Buchverlagen und Showstars habe, lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum sei.

Weiterhin sei es in der Arbeitswelt durchaus üblich, dass befristete Arbeitsverträge ohne Kündigungsmöglichkeit abgeschlossen würden; hierin sei keine Ausnutzung einer Zwangslage oder der Unerfahrenheit der Eheleute zu sehen.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Tätigkeitsschwerpunkt: Versicherungsrecht

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

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