BVerfG prüft Adoption durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner

Vor dem AG Schöneberg laufen zwei Verfahren, in denen eingetragene Lebenspartner ihre mittlerweile volljährigen Pflegekinder adoptieren wollen. Diese Verfahren legte das Amtsgericht nun dem Bundesverfassungsgericht vor. Es soll klären, ob die bisherige Regelung, die gleichgeschlechtlichen Paaren die Adoption der Kinder verbietet, überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Momentan ist nach dem BGB nur Ehegatten die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes erlaubt. Das AG Schöneberg ist jedoch der Auffassung, dass das aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz hervorgehende Verbot der Adoption für eingetragene Lebenspartner nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und deshalb verfassungswidrig ist (Beschl. v. 08.03.2013, Az. 24 F 172/12; 24 F 250/12).

Die antragstellenden Lebenspartnerinnen in einem der zwei vorgelegten Fälle sind
der Meinung, dass die Beziehung zwischen ihnen und ihrem Pflegekind in jeder
Hinsicht einem Eltern-Kind-Verhältnis entspreche und ihnen eine Adoption
deswegen erlaubt werden müsse.

Rechtsanwalt Ali Özkan

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-

-Fachanwalt für Familienrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

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