Angebliche Unterschlagung von 14,99 Euro – Kündigung unwirksam

Ein Arbeitnehmer eines Abfallunternehmens stand unter dem Verdacht, Entsorgungsgebühren eines Kunden in Höhe von Euro 14,99 nicht ordnungsgemäß verbucht und den Betrag für sich behalten zu haben. Dies wurde von dem Arbeitnehmer jedoch bestritten. Der Arbeitnehmer hatte bei der letzten Betriebsratswahl kandidiert, war aber nicht in den Betriebsrat gewählt worden.

Der Arbeitgeber unterstellte dem Arbeitnehmer eine Unterschlagung und kündigte das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Betriebsratsanhörung fristlos, hilfsweise fristgerecht. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage.

Sowohl das Arbeitsgericht, als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gaben dem Arbeitnehmer Recht. Die Richter sahen den Vorwurf der Unterschlagung nicht als erwiesen an. Der Arbeitgeber habe keinen Tasachen vorgetragen, die eine Tatkündigung gerechtfertigt hätten. Auch ausreichend Tasachen für eine Verdachtskündigung vermochten die Richter nicht zu erkennen.

Die Frage, ob im Fall der tatsächlichen Unterschlagung eines Betrages in Höhe von 14,99 Euro eine fristlose Kündigung wirksam gewesen wäre, mussten die Richter somit nicht mehr entscheiden.

Quelle: LAG Düsseldorf, 17.01.2012, Az: 17 Sa 252/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
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