Arbeitsrecht: keine Anspruch auf Dankesformel

Beschäftigte, die aus dem Unternehmen ausscheiden, wünschen sich regelmäßig positive
Zeugnisse, um im weiteren Berufsleben gut voranzukommen. Dazu gehört für die meisten auch ein Schlusssatz, der das Bedauern des Arbeitsgebers über den Verlust des ausscheidenden Arbeitnehmers betont.

Nach der neuen Rechtsprechung des BAG müssen diese Schlusssätze jedoch keine
Dankesworte oder guten Wünsche beinhalten (9 AZR 227/11). Mit dieser Entscheidung wies das BAG die Revision eines Baumarktleiters zurück, der eine bestimmte Formulierung in seinem Zeugnis erklagen wollte.

Nach Ansicht der Richter gehören Aussagen über persönliche Empfindungen des
Arbeitsgebers nicht zum notwendigen Inhalt eines Zeugnisses. Auch sei der Chef
nicht gesetzlich zum Dank für die vom Arbeitnehmer geleisteten Dienste
verpflichtet, ebenso wenig muss er das Ausscheiden des Betroffenen bedauern.

Dass in der Praxis häufig den scheidenden Mitarbeitern in ihren Zeugnissen für ihre
Arbeit gedankt werde, ergebe längst noch keinen Anspruch auf eine solche
Dankesformel.

Rechtsanwalt Ali Özkan

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-

-Fachanwalt für Familienrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)