Eine vom Erblasser erteilte transmortale Vollmacht, die auch nach seinem Tod wirksam sein soll, erlischt, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Erblassers ist.
Das OLG Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die 2011 verstorbene
Erblasserin ihrem Ehemann eine notarielle Generalvollmacht erteilt hat. Diese
sollte auch nach ihrem Tod weiter gelten.
Der Mann wollte nach dem Tod seiner Frau ein zum Nachlass gehörendes Grundstück verschenken und ließ es zu diesem Zweck auf. Dazu machte er von der Vollmacht Gebrauch. Da er dem Grundbuchamt lediglich eine Kopie des privatschriftlichen Testaments als Nachweis seiner Erbenstellung vorlegen konnte, verweigerte die Behörde die beantragte Eigentumsumschreibung.
Hiergegen richtete der Mann eine Grundbuchbeschwerde, diese blieb vor dem OLG Hamm jedoch erfolglos (Beschl. v. 10.01.2013, Az. 15 W 79/12).
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Ehemann sich nicht auf die von seiner Ehefrau erteilten Vollmacht berufen könne. Denn die rechtsgeschäftliche Vollmacht gemäß § 164 BGB setze voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht identisch mit dem Vollmachtgeber sei. Soweit der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber aber allein beerbe, nehme er dessen komplette Rechtsstellung ein. Daher erlösche die erteilte Vollmacht im Falle der Alleinerbschaft.
Umgehen kann der Ehemann dies nach Ansicht der Richter nur, indem er dem Grundbuchamt seine Erbenstellung mit einem Erbschein oder einer öffentlich beglaubigten letztwilligen Verfügung der Erblasserin nachweist.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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