Konkurrenztätigkeit rechtfertigt fristlose Kündigung

Ein bei einem Betrieb für Abflussrohrsanierungen beschäftigter Monteur inspizierte im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin Abflussrohre. Er stellte einen Schaden fest, den er einige Tage später beheben wollte. Dazu besuchte er die Kundin erneut, verlegte neue Abflussrohre und ließ sich den Lohn von 900 € in bar geben, ohne eine Quittung auszustellen. Das Geld behielt er in der Folge für sich.

Der Arbeitgeber sah dieses Verhalten als Konkurrenztätigkeit an und entließ den Arbeitnehmer. Dieser hielt die Entscheidung für ungerechtfertigt und klagte.

Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung des Arbeitgebers, dass die Kündigung legitim sei (Urt. v. 17.04.2012, Az. 1 Ca 978/11). So verletze der Arbeitnehmer durch seine Konkurrenztätigkeit die arbeitsvertraglichen Pflichten massiv. Der Mann dürfe in dem Bereich, in dem auch sein Chef tätig sei, keine Leistungen privat anbieten. Die Kündigung ist nach Ansicht der Richter deshalb wirksam.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
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