Arbeitsvertrag: Ausländischer Arbeitnehmer muss selbst übersetzen

Eine portugiesischer Arbeitnehmer hatte nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausstehenden Lohn eingeklagt. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung jedoch und verwies auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, die Klausel habe keine Gültigkeit, da er den Inhalt aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse nicht verstanden habe.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage des Arbeitnehmers wegen der versäumten Frist abgewiesen. Demnach haben keine Verpflichtung des Arbeitgebers bestanden, den Vertrag auf Portugiesisch zu übersetzen. Es wäre vielmehr Sache des Arbeitnehmers gewesen, etwaige sprachliche Unsicherheiten durch Übersetzung zu klären. Die Ausschlussfristen waren damit wirksam.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2012, Az: 11 Sa 569/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

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