BAG: Besuch von Pornoseiten rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Ein Arbeitnehmer hatte über mehrere Wochen von seinem Firmenrechner aus Internetseiten mit pornographischem Inhalt besucht. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus und verbot allen Mitarbeitern die private Internetnutzung.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Nach Ansicht der Richter hätte es vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung einer vorherigen Abmahnung bedurft. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei dem Arbeitgeber nämlich dann zumutbar, wenn das künftige Verhalten des Arbeitnehmers durch die Abmahnung positiv beeinflusst werden könne. Im zugrundeliegenden Fall hätte dabei vor allem die lange beanstandungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Rolle gespielt.

Quelle: BAG, 19.04.2012, Az: 2 AZR 186/11