BAG: Vorheriger Verzicht auf Schmerzensgeld nicht möglich

Zwischen der Klägerin und der beklagten Arbeitgeberin bestand seit September 2009 ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis. In dem Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen sollten, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach deren Fälligkeit geltend gemacht werden.

Seit dem 16.11.2009 war die Klägerin arbeitsunfähig krank, woraufhin sich die Parteien Anfang Februar 2010 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2010 einigten.

Am 26.03.2010 informierte die Klägerin ihre Arbeitgeberin dann darüber, dass sie ihren Vorgesetzten wegen sexueller Belästigung Beleidigung angezeigt habe. Am 30.08.2010 erhob die Arbeitnehmerin Klage vor dem Arbeitsgericht und machte die Zahlung von Schmerzensgeld wegen Mobbings geltend. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Nun hatte die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg (Urteil vom 20.06.2013; Az.: 8 AZR 280/12). So könnten die Parteien eines Arbeitsvertrages nicht die Haftung des Schuldners wegen Vorsatzes im Voraus erlassen. Das sei lediglich bei einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist möglich.

Darüber hinaus regele bereits § 104 Abs. 1 SGB VII die Haftung des Arbeitgebers bei Vorsatz. Deswegen sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien des Arbeitsvertrages mit der Ausschlussklausel nicht auch noch Fragen der Vorsatzhaftung erfassen wollten, da dies bereits durch das Gesetz geklärt sei.

Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Dort muss dann erörtert werden, ob eine vorsätzliche Handlung der Arbeitgeberin überhaupt gegeben sei und ob diese dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründe.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Tätigkeitsschwerpunkt: Versicherungsrecht

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

Rechtsberatung in Schenefeld, Altona, Quickborn und Barmbek

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email info@vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846

Kanzlei Quickborn
Kieler Straße 89a
25451 Quickborn

Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508