Sohn hat Anspruch auf Unterhalt trotz kostenfreien Lebens bei Oma

Wenn ein volljähriges Kind kostenfrei im Haushalt seiner Großmutter lebt, hat er einen vollen Anspruch auf Zahlung des Unterhalts durch seinen Vater, das entschied kürzlich das OLG Hamm (Beschl. v. 29.05.2013, Az. 2 WF 98/13).

Der errechnete monatliche Bedarf des Kindes beliefe sich nach Ansicht des Gerichts auf 670 €. Die Tatsache, dass der Junge bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebe und dort weder für Verpflegung noch für die Unterkunft zahlen müsse, rechtfertige keine Verringerung des Unterhaltsbedarfs.

Das folge daraus, dass die ohnehin leistungsunfähige  Großmutter rechtlich nicht dazu verpflichtet sei, dem Jungen Unterhalt in dem Umfang zu gewähren, wie die Eltern es tun müssten. Daher sei die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung eine freiwillige Leistung, die keinen Einfluss auf den finanziellen Bedarf des Kindes habe. Daher müsse der Vater den Unterhalt abzüglich des bereits an den Jungen gezahlten Kindergeldes übernehmen.

Rechtsanwalt Ali Özkan

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