Notwendige Überstünden müssen vergütet werden

Der Kläger des vom LAG Hamm entschiedenen Falls war von Januar 2010 bis Juni 2011 als Nachtwache bei einem privaten Pflegedienst mit einer monatlichen Arbeitszeit von 120 Stunden beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war zwischen dem Kläger und dem beklagten Pflegedienst geregelt, dass Überstunden bereits mit der Zahlung des Grundgehalts abgegolten werden. Darüber hinaus enthielt der Vertrag eine Klausel, die regelte, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

Der Kläger leistete zwischen Januar und November 2010 knapp 540 Überstunden, die er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machte. Der Arbeitgeber verweigerte weitere Zahlungen, daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage auf Zahlung über einen Betrag in Höhe von 6.750 €.

Das LAG gab der Klage des Mannes statt (Az.: 13 Sa 512/12). Es genüge bereits, wenn Überstunden gebilligt oder geduldet wurden oder zumindest zur Erledigung der anfallenden Aufgaben nötig waren. Die betriebliche Notwendigkeit von Überstunden ergebe sich im vorliegenden Fall aus der arbeitgeberseits vorgenommenen Dienstplaneinteilung, der personellen Unterbesetzung und dem Erfordernis, eine durchgehende Betreuung der Patienten gewährleisten zu können. Auf eine ausdrückliche Anordnung der Überstunden durch den Arbeitgeber komme es deshalb nicht mehr an.

Sowohl die Abgeltungsklausel als auch die Verfallsklausel des Arbeitsvertrages seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, weshalb sich der Arbeitgeber hierauf nicht berufen könne.

Die Verfallsklausel leider an dem Mangel, dass die Vertragsparteien nicht geregelt haben, ab wann die Verfallsfrist zu laufen beginnen soll.

Eine pauschale Abgeltung von Überstunden durch die Abgeltungsklausel sei deshalb nicht zulässig, weil der Arbeitnehmer durch eine solche Regelung nicht mehr wisse, welche Gegenleistung er für die Vergütung erbringen müsse. Das könne nur dadurch verhindert werden, dass im Arbeitsvertrag angegeben ist, in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung Überstunden mit abdeckt.