Das Merkzeichen „aG“ und das damit verbundene Recht zur Benutzung von besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätzen steht nur solchen Menschen zu, die außergewöhnlich stark gehbehindert sind. Dazu zählen unter anderem querschnittsgelähmte oder doppeloberschenkelamputierte Personen, so entschied das LSG Stuttgart (Urteil vom 24.02.2012 ; Az.: L 8 SB 3722/11).
Im zugrunde liegenden Fall wollte der als Schwerbehinderter anerkannte gehbehinderte Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ erlangen, um die besonderen Parkplätze nutzen zu können. Er sei aufgrund seiner vielfältigen Erkrankungen nicht fähig, sich ohne massive Anstrengungen außerhalb seines Kraftfahrzeugs zu bewegen und sei deshalb einer außergewöhnlich in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkten Person gleichzustellen, der nach der StVO Parkerleichterungen zustünden.
Sowohl die erste Instanz als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnten den Antrag des Mannes ab. So sei seine Gehfähigkeit nicht in besonderem Maße eingeschränkt, da er sich auch ohne fremde Hilfe außerhalb seines Fahrzeugs bewegen könne. Außerdem komme es nicht auf die Länge der zu bewältigenden Wegstrecke an, sondern lediglich darauf, unter welchen Bedingungen dies möglich sei. Der Kläger könne nach einer gutachterlichen Stellungnahme seine Funktionsstörungen in den Beinen gut mit Gehstützen kompensieren.
echtsanwalt Nils von Bergner
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