Grundsätzlich sind Arbeitnehmer-Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet, Leiharbeitnehmern den gleichen Lohn zu zahlen wie vergleichbaren
Stammarbeitnehmern. Das AÜG erlaubt es, von dem sog. Grundsatz des „equal pay“
in Tarifverträgen abzuweichen, wobei auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und
–nehmer im Arbeitsvertrag die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren
können. Solche Tarifverträge, nach denen Leiharbeitnehmer ein geringeres
Arbeitsentgelt erhielten als Stammarbeitnehmer, schloss u.a. die
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) mit
Arbeitgeberverbänden.
Das BAG entschied Ende 2010, dass die Tarifgemeinschaft CGZP nicht tariffähig ist. Daraufhin klagten viele Leiharbeitnehmer die Differenz zwischen dem ihnen und dem den
Stammbeschäftigten gezahlten Lohn ein. Fünf dieser Fälle entschied das BAG
aktuell und konkretisierte in diesen Entscheidungen, wann Ansprüche auf eine
Nachzahlung der Differenz bestehen (BAG, Urteile vom 13.3.2013; Aktenzeichen: 5 AZR 954/11, 5 AZR 146/12, Aktenzeichen: 5 AZR 242/12, 5 AZR 294/12 und 5 AZR 424/12)
So haben Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverträge Bezug nehmen auf die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge, nach § 10 Abs. 4 AÜG einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz der Gehälter; ein etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit
der CGZP sei nicht geschützt.
Desweiteren sei in neueren Arbeitsverträgen häufig neben oder statt einer Bezugnahme auf die CGZP-Tarifverträge eine Verweisung auf den Tarifvertrag zwischen dem
Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister, der CGZO und
einigen christlichen Arbeitnehmervereinigungen enthalten. Eine solche Klausel
sei jedoch intransparent und daher nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn
nicht deutlich werde, welche der genannten tariflichen Regelwerke bei kollidierenden
Regelungen Anwendung finden solle.
Das BAG entschied weiterhin, dass der gesetzliche Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG zu dem arbeitsvertraglich für die Vergütung vereinbarten Zeitpunkt fällig werde und dass er den wirksam vereinbarten Ausschlussfristen unterliege. Zudem soll für ihn die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelten.
Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
Rechtsanwälte von Bergner und Özkan
Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht
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