Kindesunterhalt: fiktives Einkommen auch nach Auswanderung

Ein ehemaliger Berufskraftfahrer zahlte für seine zwei minderjährigen Kinder Unterhalt, bis er seinen Job aufgab und nach Südamerika auswanderte. Daraufhin verweigerte er die weitere Zahlung von Kindesunterhalt mit der Begründung, dass er nun ein niedrigeres Einkommen habe als in Deutschland.

Die Mutter der Kinder ging dagegen gerichtlich vor, das OLG Hamm entschied zu ihren Gunsten (Beschl. v. 17.01.2013, Az. II-2 UF 53/12). So könne dem
Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen angerechnet werden, wenn er seinen
bisherigen Job nicht mehr ausübe. Demnach werde bei der Berechnung seiner
Unterhaltsschuld ein fiktives Einkommen als Grundlage genommen. Dies würde nur
dann nicht gelten, wenn der Mann beweisen könne, dass er sich um einen neuen,
seinen Fähigkeiten entsprechenden Job bemüht hätte. Da dem aber im
entschiedenen Fall nicht so war, habe der Vater weiterhin die Obliegenheit
gehabt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die den Mindestunterhalt seiner Kinder
sichern könnte.

Rechtsanwalt Ali Özkan

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-

-Fachanwalt für Familienrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)