Einem Arbeitnehmer, der in einer Niederlassung der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt war, wurde gekündigt. Er legte Kündigungsschutzklage ein, welche die Arbeitgeberin jedoch wegen Nichterreichens des Schwellenwertes, der für eine Klage nach dem
Kündigungsschutzgesetz notwendig ist, für unbegründet hielt. So waren in der
Niederlassung lediglich fünf Arbeitnehmer beschäftigt, der Schwellenwert
beträgt zehn Angestellte.
Der Kläger führte an, dass im Hauptsitz des Unternehmens weit mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt seien und dass diese, trotz der Entfernung von 400 km zwischen Hauptsitz und Niederlassung, mit in die Berechnung der Betriebsgröße einfließen müssten. Die Arbeitgeberin hingegen hielt die Niederlassung für einen selbstständigen Betrieb, da die dortige Personalleitung selbstständig durch den
Niederlassungsleiter erfolge. Deshalb seien die Zahlen der beschäftigten
Arbeitnehmer nicht zu addieren.
LAG: Niederlassung und Hauptbetrieb bilden Einheit
Das LAG Rheinland-Pfalz entschied, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sei (Urteil vom 08.11.2012, Aktenzeichen: 10 Sa 224/12). Die Niederlassung und der Hauptbetrieb bildeten einen einheitlichen Betrieb iS.d. § 23 KSchG, folglich müsse die
Gesamtzahl der Arbeitnehmer die Grundlage für die Anwendbarkeit des KSchG
bilden. Die Distanz der beiden Betriebe sei unerheblich, da der § 23 KSchG
nicht zwischen Betrieben und räumlich entfernten Betriebsteilen, die als selbstständige
Betriebe gelten, unterscheide. Die räumliche Einheit sei also
kündigungsschutzrechtlich kein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal.
Außerdem konnte der Niederlassungsleiter nach Ansicht des LAG nicht überzeugend darlegen, dass er die Niederlassung selbstständig geleitet habe. Seine Kompetenzen könnten nicht genügen, um den Teil des Betriebes als eigenständigen Kleinbetrieb im
kündigungsschutzrechtlichen Sinne anzusehen.
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Rechtsanwalt Nils von Bergner
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