BAG zum Beginn der Klagfrist bei vollmachtlosem Vertreter

Eine formwirksame Kündigung, die durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht ausgesprochen wurde, löst allein noch nicht den Lauf der Klagefrist gem. § 4 KSchG aus.

Im vom BAG entschiedenen Fall erhielt der Kläger ein formgerechtes Kündigungsschreiben, dessen zwei Unterzeichner er für nicht bevollmächtigt hielt. Er erhob erst 1 ½ Monate später Kündigungsschutzklage und wies weitere vier Monate später die Kündigung schriftlich durch seinen Anwalt zurück. Gleichzeitigt forderte er die beklagte Arbeitgeberin auf, die Unterschriften zu genehmigen, was diese daraufhin vorsorglich tat.

Die erste Instanz entschied, dass die Kündigung wegen des Versäumnisses der Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG wirksam sei.

Das BAG hingegen erklärte, dass die Beurteilung, ob der Kläger die Frist tatsächlich versäumt hat, aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht eindeutig möglich sei. Grundsätzlich, so das BAG weiterhin, könne ein Mangel der Schriftform auch nach Ablauf der Frist gerügt werden. Die Klagefrist könne nämlich nur dann in Gang gesetzt werden, wenn bei Zugang des Kündigungsschreibens auch die entsprechenden Vollmachten der Unterzeichner bestanden (BAG, Urteil vom 06.09.2012; Aktenzeichen: 2 AZR 858/11).

Allein der Rechtsschein einer solchen Bevollmächtigung könne nicht dazu führen, dass die Kündigungserklärung der Beklagten zuzurechnen sei.

Das BAG verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Berufungsgericht. Dort muss nun ermittelt werden, ob die Unterzeichner tatsächlich keine Vertretungsmacht besaßen. Wenn eine Vollmacht bestand, hat das zur Folge, dass der Kläger die Klagefrist nicht eingehalten hat. Dies wiederum führt zur Wirksamkeitsfiktion (§ 7 KSchG), die Kündigung würde als wirksam angesehen werden und die Klage wäre unbegründet.

Wenn jedoch die Vertretungsmacht der Unterzeichner des Kündigungsschreibens nicht bestand, so lief die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG gar nicht an. Erst als die Beklagte die Unterschriften genehmigte, könnte die Frist begonnen haben. Dann hätte der Kläger die Frist gewahrt und seine Klage wäre begründet.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

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