Wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bei einem Bewerbungsverfahren diskriminiert wird, so kann er nur auf Entschädigung klagen, wenn er ausreichende Indizien für die Benachteiligung nachweisen kann (Urt. v. 21.02.2013, Az. 8 AZR 180/12). Das BAG betonte in seiner Entscheidung, dass nicht allein schon eine fehlende Begründung bei einer Absage im Bewerbungsprozess Indiz für eine Diskriminierung sein könnte.
Wer also auf § 15 Abs. 2 AGG gestützt eine Entschädigung wegen Diskriminierung verlangen will, muss Indizien dafür vortragen, dass seine Behandlung gerade wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgte.
Rechtsanwalt Ali Özkan
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Familienrecht-
Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)
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