BAG zur Entschädigung Behinderter im Bewerbungsprozess

Wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bei einem Bewerbungsverfahren diskriminiert wird, so kann er nur auf Entschädigung klagen, wenn er ausreichende Indizien für die Benachteiligung nachweisen kann (Urt. v. 21.02.2013, Az. 8 AZR 180/12). Das BAG betonte in seiner Entscheidung, dass nicht allein schon eine fehlende Begründung bei einer Absage im Bewerbungsprozess Indiz für eine Diskriminierung sein könnte.

Wer also auf § 15 Abs. 2 AGG gestützt eine Entschädigung wegen Diskriminierung verlangen will, muss Indizien dafür vortragen, dass seine Behandlung gerade wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgte.

Rechtsanwalt Ali Özkan

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-

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Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

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