LAG: keine Schlechterstellung aufgrund Teilzeitbeschäftigung

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Die Klägerin arbeitete als medizinische-technische Laborassistentin in einem Labor einer Klinik, welches rund um die Uhr besetzt ist. Auf einen Antrag der Arbeitnehmerin, vereinbarten sie mit dem Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeiten auf die Hälfte (19,25 Stunden). Dabei änderte sich die Arbeitszeit am Wochenende nicht. Die Arbeitnehmerin arbeitete daher an Wochenenden genau so lang wie Vollzeitbeschäftigte (3,85 Stunden pro Schicht). Außerdem war die Klägerin auch auf Bitte des Beklagten als Ersatz für erkrankte Kollegen an weiteren Wochenenden eingetreten. Die Arbeitnehmerin verlangte aufgrund der längeren Arbeitsschichten eine Feststellung der Wochenenddienste auf maximal 3,85 Stunden pro Schicht. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage nun Recht (Urteil v. 20,08.2015; Az.: 26 Sa 2340/14).

LAG: Arbeitnehmerin wird ohne sachlichen Grund schlechter gestellt

Die Arbeitnehmerin dürfe aufgrund der Teilzeitbeschäftigung nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden, als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Eine Ungleichbehandlung liege immer dann vor, wenn das Unterscheidungskriterium die Arbeitszeit sei. Hier werde die Klägerin im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, trotz ihrer Teilzeitbeschäftigung und bezogen auf ihre Gesamtarbeitszeit, deutlich überproportional zur Wochenendarbeit herangezogen. Es liege kein sachlicher Grund für die Benachteiligung der Arbeitnehmerin aufgrund der Teilzeit vor.

Nach § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz stelle das Vorgehen des Arbeitgebers ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot von Teilzeitbeschäftigten dar. Die Freizeitgestaltung an Wochenenden sei ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft anzusehen. Das gesetzliche Benachteiligungsverbot erfasse alle Arbeitsbedingungen, darunter auch die Möglichkeit der Freizeitgestaltung.