Abfindungen müssen nicht versteuert werden
Zu den weiteren populären Mythen im Arbeitsrecht gehört die Vorstellung, dass vom Arbeitsgeber gezahlte Abfindungen steuerfrei seien. Nicht selten kassieren Arbeitnehmer im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder eines gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens zum Teil erhebliche Abfindungsbeträge. Die Freude darüber währt allerdings häufig nur solange, bis das Finanzamt seine Ansprüche anmeldet. Die früher einmal geltenden weitgehenden Steuerbegünstigungen gibt es seit dem Jahre 2006 nämlich nicht mehr. Heute unterliegen Abfindungen in vollem Umfang der Steuerpflicht nach dem EStG, was bedeutet, dass sie im Prinzip voll zu versteuern sind. Lediglich eine steuerliche Vergünstigung ist verblieben, die sogenannte Fünftelungsregelung. § 35 EStG regelt hier eine gewisse Privilegierung, die die Nachteile der Steuerprogression ausgleichen soll.