Eine Verkehrssünderin hatte ihre Fahrerlaubnis in Deutschland verloren, zudem wurde sie in der Folgezeit mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Nach Ablauf der Sperrfrist erwarb sie eine polnische Fahrerlaubnis, in dieser wurde ein polnischer Wohnort eingetragen. Die deutschen Behörden verlangten von der mittlerweile wieder in Deutschland lebenden Frau die Vorlage einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), als die Frau diese nicht fristgerecht vorlegte, untersagte ihr die Behörde die Benutzung der polnischen Fahrerlaubnis.
Die Frau wehrte sich mit einer Klage gegen das Verbot und blieb beim zuständigen Verwaltungsgericht zunächst erfolglos. Das OVG Sachsen-Anhalt hat der Klage jetzt in der Berufung stattgegeben. Nach Ansicht der Richter darf eine deutsche Führerscheinbehörde von der grundsätzlich formalitätslosen Anerkennung einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der EU nur unter engen Voraussetzungen abweichen. Eine Verletzung der Wohnsitzvoraussetzungen konnte das OVG in dem betreffenden Fall nicht feststellen.
Quelle: OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.12., Az: 3 L 56/09