Das OLG Stuttgart hat in einem Scheidungsverfahren, in dem türkisches Recht anzuwenden war, einen Scheidungsantrag des Ehemannes zurückgewiesen, obwohl die Parteien seit sechs Jahren getrennt gelebt hatten. Das Amtsgericht hatte dem Scheidungsantrag zuvor stattgegeben. Nach türkischem Recht hat ein Ehegatte ein Widerspruchsrecht, sofern ihn kein Verschulden trifft und er ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der Ehe glaubhaft machen kann. Vorliegend sei es dem Ehemann nicht gelungen, das Mitverschulden der Ehefrau am Scheitern der Ehe nachzuweisen. Zudem stellten die Richter fest, dass eine verheiratete Frau nach den Vorstellungen des türkischen Kulturkreises ein höheres Ansehen genieße, als eine geschiedene Frau. Die Ehefrau habe insoweit ein schutzwürdiges Interesse am Forbestand der Ehe dargelegt.
Quelle: OLG Stuttgart, 03.04.2012, Az: 17 UF 352/121
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