Stalking rechtfertigt fristlose Kündigung

Ein Verwaltungsangestellter wurde durch den Dienstherrn fristlos gekündigt, nach dem dieser einer Kollegin über längere Zeit nachgestellt hatte. Der Angestellte soll der Kollegin Emails geschickt, sie immer wieder angerufen und sich ungebeten in private Angelegenheiten eingemischt haben. Schon einige Jahre zuvor war der Angestellte von der zuständigen Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zur Ordnung gerufen worden, weil er eine andere Kollegin belästigt haben soll.

Der Angestellte wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung, das Arbeitsgericht wies die Klage ab, in der Berufungsinstanz gab ihm das Landesarbeitsgericht jedoch Recht, weil die Richter in der Stellungnahme der Beschwerdestelle keine Abmahnung sahen. Dieser Urteil hat das Bundesarbeitsgericht jetzt aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht das BAG müsse das LAG prüfen, ob es vorliegend überhaupt einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedurft hätte.

Quelle: BAG, 19.04.2012, Aktenzeichen: 2 AZR 258/11