Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die stationäre Unterbringung eines Betreuten dann unzulässig ist, wenn die Einnahme der erforderlichen Medikamente auch durch einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden kann.
Eine geschlossene Unterbringung komme nur in Betracht, wenn andernfalls konkrete Gefahren für Leib und Leben des Betreuten drohten. Könne die Gefahr dagegen auf andere Weise effektiv begegnet werden, sei die Unterbringung unverhältnismäßig und damit unzulässig.
Quelle: BGH, 21.09.2011, Az: XII ZB 263/11
Rechtsanwalt Ali Özkan
-Fachanwalt für Familienrecht- und Berufsbetreuer
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