Über Gesundheitszustand getäuscht: Arbeitsvertrag anfechtbar

Ein Arbeitnehmer hatte einen Arbeitsvertrag unterschrieben und sich in diesem zur Ableistung von Schichtdiensten verpflichtet. Nur unmittelbar danach legte er dem Arbeitgeber Atteste vor, aus denen hervorging, dass er gesundheitlich nicht zur Ableistung von Schichtarbeit in der Lage sei. Der Arbeitgeber fühlte sich daraufhin getäuscht und erklärte die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Zu Recht, wie jetzt das Hessische Landesarbeitsgericht festgestellt hat.

Nach Überzeugung der Richter wusste der Arbeitnehmer schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von seinen gesundheitlichen Einschränkungen. Durch die Täuschung über seine tatsächlich nicht vorhandene Schichttauglichkeit habe er den Arbeitgeber arglistig zum Vertragsschluss bestimmt.

Die Klage des Arbeitnehmers gegen die Vertragsauflösung blieb daher in zwei Instanzen erfolglos.

Quelle: Hessisches LAG, 21.09.2011, Az: 8 Sa 109/11