Notar muss auf die Möglichkeit des eigenhändigen Testaments hinweisen

Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg muss ein Notar einen Klienten darauf hinweisen, dass dieser sein Testament auch eigenhändig erstellen kann und nicht unbedingt auf die kostenpflichtige notarielle Beurkundung angewiesen ist. Dies gelten jedenfalls dann, wenn für den Notar erkennbar sei, dass dem Rechtssuchenden die verschiedenen Möglichkeiten der Testamentserstellung nicht bekannt sind und sich dieser dementsprechend auch noch nicht für die notarielle Beurkundung entschieden hat. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Klient eingewandt, der Notar habe ihn nicht über die Möglichkeit des eigenhändigen Testaments aufgeklärt. Der Klient wehrte sich deshalb gegen die angefallenen Kosten für die Beurkundung.

Quelle: OLG Naumburg, 02.01.2012, Az: 2 Wx 37/10

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