Das Vorstandmitglied eines Fußballvereins war nach dem verpassten Aufstieg von gewaltbereiten Anhängern beschimpft und bedroht worden. Aus Sicherheitsgründen wurde dem Vorstandsmitglied empfohlen, sich von dem Stadion und Vereinsgelände fern zu halten. Dieser vereinbarte daraufhin einen Aufhebungsvertrag mit dem Verein.
Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld gegen das Vorstandsmitglied, dieser klagte zunächst erfolglos beim Sozialgericht. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab ihm jetzt jedoch Recht und hob die Sperrzeit auf. Nach Auffassung der Richter hatte das Vorstandsmitglied aufgrund der persönlichen Beeinträchtigungen einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war ihm aufgrund der Gesamtumstände nicht zu zumuten, der Aufhebungsvertrag somit nicht zu beanstanden.
Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.12.2011, Az: L 1 AL 90/10
Rechtsanwalt Nils von Bergner
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