Die 20 wichtigsten Fragen bei einer Scheidung – Teil 1

1.) Brauche ich für eine Scheidung einen Rechtsanwalt?

In einem Scheidungsverfahren benötigen Sie einen Anwalt, um vor Gericht Anträge stellen zu können. Das bedeutet, dass der Scheidungsantrag von einem Anwalt gestellt werden muss.  Auch im Rahmen einer sogenannten einvernehmlichen Scheidung muss also zumindest eine Partei anwaltlich vertreten sein, damit ein Scheidungsantrag gestellt werden kann.

2.) Reicht bei einer Scheidung die Beauftragung lediglich eines Rechtsanwaltes?

Wenn der andere  Ehepartner lediglich der Scheidung zustimmen will und keine eigenen Anträge stellen will, genügt die Beauftragung eines Anwaltes durch einen der Ehepartner.  Sollten jedoch außer der Scheidung noch andere wichtige Fragen durch das Familiengericht geklärt werden müssen, sollten im Sinne eines fairen Verfahrens beide Ehepartner anwaltlich beraten und  vertreten werden. Zudem könnte die allein vertretene Partei ihren Scheidungsantrag jederzeit zurücknehmen. Die Ehe würde dann nicht geschieden, weil die nicht anwaltlich vertretene Partei keinen eigenen Scheidungsantrag stellen kann.

3.) Richtet sich meine Scheidung nach deutschem oder türkischem Recht?

Welches Recht anzuwenden ist hängt zunächst von der Frage ab, nach welchem Recht die Ehe geschlossen wurde und welche Staatsangehörigkeit die Ehepartner bei der Eheschließung hatten.

Wenn sich seit der Eheschließung die Staatsangehörigkeiten der jeweiligen Ehepartner nicht geändert haben, richtet sich das anzuwendende Recht nach dem Recht des Landes, das für die Eheschließung maßgeblich war. Beispiel: Die Eheleute haben als türkische Staatsbürger nach türkischem Recht geheiratet. Hier erfolgt die Scheidung nach türkischem Recht.

4.) Was sind die Scheidungsvoraussetzungen nach deutschem Recht?

Nach deutschem Recht  ist grundsätzlich eine Trennungszeit  von einem Jahr erforderlich. Nach Ablauf dieses Trennungsjahres wird vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Die Familiengerichte geben einem Scheidungsantrag daher statt, auch wenn der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag nicht zustimmt, sobald das Trennungsjahr abgelaufen ist. 

Ausnahmsweise kann die Ehe auch vor Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Ehe für einen der Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellt. Dies können beispielsweise Fälle schwerer Gewalt oder der ehelichen Untreue sein.

5.) Was sind die Scheidungsvoraussetzungen nach türkischem Recht?

Jeder Ehegatte kann nach türkischem Rechts  Scheidungsklage erheben, wenn die eheliche Gemeinschaft so zerrüttet ist, sodass den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens nicht mehr zugemutet werden kann. Anders als im deutschen Recht bedarf es also keines Trennungsjahres.

Wenn beide Ehepartner die Scheidung der Ehe wünschen, liegen die Scheidungsvoraussetzungen nach türkischem Recht vor.

Wenn jedoch nur einer der Ehepartner eine Scheidung will steht das Antragsrecht nur dem Partner zu, der weniger Schuld an der Zerrüttung der Ehe hat .Wenn der Beklagte nachweist, dass er weniger Schuld hat und Widerspruch erhebt, wird der Antrag auf Scheidung abgelehnt. Falls keiner der Partner Schuld an der Zerrüttung hat (z. B. bei einer Krankheit), können beide Partner den Antrag stellen.

Das Gericht stellt zunächst objektiv die Zerrüttung der Ehe fest. Alltägliche Streitigkeiten werden nicht als Zerrüttung der Ehe angesehen, vielmehr muss eine Dauerhaftigkeit der schweren Konflikte vorliegen und die Einstellung zur Ehe oder deren Verpflichtungen muss von mindestens einem der Ehepartner in Frage gestellt werden.

Zudem muss die Weiterführung der Ehe für mindestens einen der Ehepartner unerträglich sein. Dies anzuerkennen liegt im Ermessen des Richters.

Rechtsanwalt Ali Özkan
-Fachanwalt für Familienrecht- und Berufsbetreuer

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