Kündigung eines Journalisten wegen falscher Ehrenerklärung unwirksam

Eine Rundfunkanstalt hatte einen Redakteur außerordentlich gekündigt, weil dieser gegen die journalistische Unabhängigkeit und Neutralität verstoßen habe. Konkret ging es dabei um vermeintliche Verstöße des Journalisten gegen die geltenden Programmgrundsätze und angeblich falsche Angaben in einer Ehrenerklärung. Der Redakteur wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage und bekam vor dem Arbeitsgericht Recht. Dieses Urteil hat das Landesarbeitsgericht Köln jetzt in der zweiten Instanz bestätigt.

Nach Auffassung der Richter sind beide Vorwürfe zwar grundsätzlich geeignet, um eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Journalisten zu begründen. In dem konkreten Fall hätte dem Verstoß gegen die Programmgrundsätze jedoch mit einer Abmahnung begegnet werden können. Eine außerordentliche Kündigung hingegen sei unverhältnismäßig gewesen.

Im Hinblick auf die fehlerhafte Ehrenerklärung kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass eine Abwägung der beiderseitige Interessen zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führe. Berücksichtigt wurden hier vorallem die lange Betriebszugehörigkeit des Redakteurs, sein fortgeschrittenes Alter sowie die Verdienste für den Sender.

Quelle: LAG Köln, 14.12.2011, Az: 3 Sa 347/11

Rechtsanwalt Nils von Bergner
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