Arbeitszeitbetrug: auch bedingter Vorsatz kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Viele Unternehmen arbeiten mit einer manuellen Eintragung der Arbeitszeit auf Zeitkarten. Wird eine solche absichtlich manipuliert, ist das unstreitig ein Grund zur fristlosen Kündigung. Das LAG Rheinland-Pfalz entschied jetzt den Fall, dass unabsichtlich zusätzliche Arbeitsstunden eingetragen werden, die eigentlich gar nicht abgeleistet wurden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2012; Aktenzeichen: 10 Sa 270/12)

Im entschiedenen Fall trug eine Mitarbeiterin des beklagten Museums auf ihrer Zeitkarte Arbeitsstunden für einen Tag ein, an dem sie nicht gearbeitet hatte. Das nahm der Arbeitgeber als Anlass für eine fristlose Kündigung, wogegen sich die Arbeitnehmerin durch Klageerhebung wehrte. Sie gab an, dass sie nicht wisse wie es zu der falschen Eintragung gekommen sei und dass, falls der Eintrag überhaupt von ihr stammen sollte, dieser höchstens versehentlich geschehen sei.

Das Gericht bestätigte die Ansicht des Arbeitgebers, ihm sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar.

Die Arbeitnehmerin hat ihre Arbeitszeitkarte nach Auffassung des Gerichts zumindest bedingt vorsätzlich gefälscht, d.h. sie hat die unrichtige Erfassung billigend in Kauf genommen. Das genüge für einen Verstoß der Arbeitnehmerin gegen ihre Pflicht zur korrekten Eintragung der abgeleisteten Arbeitszeit.

Dieser Verstoß sei so gravierend, dass er eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Dabei komme es insbesondere auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schwerwiegenden Vertrauensbruch an.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
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