Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Steuerklasse 6?

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Wer sich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung erkämpft hat, erlebt dann möglicherweise bei der Abrechnung durch den Arbeitgeber eine böse Überraschung. Abfindungen werden in aller Regel als Bruttobeträge vereinbart und unterliegen deshalb grundsätzlich der Einkommensteuer. Rechnet der Arbeitgeber die Abfindung sodann auf Grundlage der Lohnsteuerklasse 6 ab, schmilzt die Abfindungssumme deutlich in sich zusammen. Die erbosten Arbeitnehmer melden sich dann regelmäßig bei ihren Rechtsanwälten und beschweren sich über die “falsche Abrechnung”, schließlich habe der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses immer eine günstigere Steuerklasse gehabt. Aber ist die Abrechnung wirklich falsch?

Abfindung: die Steuerklasse richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen

Sofern die Abfindung noch gemeinsam mit der letzten Lohnabrechnung abgerechnet werden kann, stellt sich die Problematik nicht. Der Arbeitgeber muss dann selbstverständlich die entsprechende bisherige Steuerklasse zugrunde legen. Anders sieht es dagegen aus, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und der Arbeitnehmer schon eine Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber aufgenommen hat. In diesen Fälle wird die günstige Steuerklasse nämlich bereits für das neue Arbeitsverhältnis genutzt, die Abrechnung der Restbeträge aus dem alten Arbeitsverhältnis kann insoweit nur  über Steuerklasse 6 erfolgen. Hintergrund ist, dass der alte Arbeitgeber über das sogenannte ELStaM-System entsprechende Daten übermittelt bekommt, das neue Arbeitsverhältnis läuft als Hauptarbeitsverhältnis, das alte als Nebenarbeitsverhältnis. In dieser Konstellation kann der alte Arbeitgeber folglich nur nach Lohnsteuerklasse 6 abrechnen, was übrigens nicht nur Abfindungen betrifft, sondern auch andere lohngleiche Forderungen, wie beispielsweise Überstundenvergütung oder Urlaubsabgeltung.

Abfindung: Lohnsteuerjahresausgleich kann helfen

Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs können etwaige Differenzbeträge unter Umständen am Jahresende wieder ausgeglichen werden. Allerdings gibt es (gerade bei Steuerklasse 1) durchaus Konstellationen, in denen erhebliche steuerliche Nachteile entstehen können. Einzelheiten sollten Sie daher immer mit einem Steuerberater besprechen.